Eine Marke schützen

print print

Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsgebiet der Kanzlei ist der Markenschutz. Möchten Sie mit einer Marke Ihre Waren und Dienstleistungen kennzeichnen, so kann diese Marke im In- und Ausland vor Plagiat geschützt werden.

Als Marke werden Zeichen geschützt, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können so aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionalen Gegenständen und aus akustischen Signalen bestehen.

Eine Marke muss nicht neu sein. Auch Marken, die bereits benutzt wurden, können noch angemeldet und eingetragen werden. Bevor eine Marke angemeldet oder benutzt wird, sollte jedoch eine Recherche nach entgegenstehenden älteren Rechten Dritter durchgeführt werden, um Kollisionen zu vermeiden.

Während eine deutsche Marke nur in Deutschland Schutz bietet, kann über eine Unionsmarke in der gesamten europäischen Union ein einheitlicher Markenschutz erreicht werden.

Die Anmeldung einer Marke erfordert einen Antrag auf Eintragung der Marke, dem eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beigefügt sind, für welche die Marke geschützt werden soll. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach der internationalen Nizza-Klassifikation in Klassen eingeteilt werden. Die Klassen 1 bis 34 sind für Waren und die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen vorgesehen. Eine Marke kann für mehrere Klassen angemeldet werden, wobei jedoch für eine deutsche Markenanmeldung mit mehr als 3 Klassen für die vierte und jede weitere Klasse Klassengebühren zu zahlen sind.

Urkunde-MarkePrüfungsverfahren: Gegen die Eintragung einer Marke dürfen keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. D.h., die Marke darf z.B. nicht ausschließlich aus Angaben bestehen, die für die Waren/Dienstleistungen, für welche sie angemeldet wurde, beschreibend und/oder freihaltungsbedürftig sind. Auch darf eine Marke nicht irreführend sein. Derartige Schutzhindernisse werden vom Amt geprüft und führen gegebenenfalls zu Beanstandungen, die der Anmelder durch Einreichung von Gegenargumenten und/oder durch Beschränkung der Waren/Dienstleistungen entkräften kann. Bleibt das Amt bei seiner Haltung, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich.

Widerspruchsverfahren: Nach der Veröffentlichung der Eintragung einer deutschen Marke besteht drei Monate für die Inhaber einer älteren Marke(nanmeldung) die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung zu erheben. Das Amt prüft daraufhin, ob das ältere Zeichen mit dem jüngeren verwechselbar ist und beschließt ggf. die Löschung der jüngeren Marke oder aber die Zurückweisung des Widerspruchs. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde möglich. Die Inhaber älterer Marken sind jedoch nicht zum Widerspruch verpflichtet und können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Benutzung der angemeldeten Marke Rechte aus Ihrer älteren Marke geltend machen. Außerdem können der Benutzung einer Marke auch geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskenn-zeichen, entgegenstehen. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig vor Aufnahme der Benutzung der Marke eine Recherche durchzuführen.

Benutzung: Innerhalb von fünft Jahren ab der Eintragung oder – falls ein Widerspruch eingeht – ab Abschluss des Widerspruchsverfahrens muss die Marke für die eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen ernsthaft im Geltungsberich der Marke benutzt werden. Dabei sollte die Marke möglichst auf der Ware oder ihrer Verpackung angebracht werden. Für Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren nicht benutzt wird, kann die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden.

Verlängerung: Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

© Huwer & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB